DS 300 - Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) - ? 047
F?nfter Abschnitt - Personal
? 47 Betriebs
beamte
(1) Betriebsbeamte im Sinne dieser Verordnung sind die Beamten, Angestellten, Arbeiter und Bahnagenten sowie ihre Vertreter, die t?tig sind als
1. Leitende oder Aufsichtf?hrende in der Erhaltung der Bahnanlagen und im Betrieb der Bahn,
2. Betriebskontrolleure und technische Bahnkontrolleure,
3. Leiter von Bahnh?fen, Fahrdienstleiter, Zugleiter, Aufsichtsbeamte und Zugmelder,
4. Leiter von technischen Dienststellen des ?u?eren Eisenbahndienstes sowie andere Aufsichtf?hrende im Au?endienst dieser Stellen,
5. Weichensteller und Rangierleiter,
6. Wagenuntersuchungs- und Bremsbeamte,
7. Strecken- und Schrankenw?rter,
8. Zugbegleiter,
9.
Triebfahrzeugf?hrer, Heizer, Triebfahrzeugbegleiter, Bediener von Kleinlokomotiven und F?hrer von Nebenfahrzeugen.
Ohne hier Amtsanma?ung zu begehen, sehe ich mich daher auch als Beamter !
